Wie können eine in einem Arbeitsverhältnis stehende schwangere Frau und ihr Kind vor Gefahren, Überforderung und Gesundheitsschädigung am Arbeitsplatz geschützt werden? Antworten auf diese Frage gibt das Mutterschutzgesetz, das ein wesentlicher Bestandteil des gesetzlichen Arbeitsschutzes ist. Gemeinsam mit dem Erziehungsgeld und dem Erziehungsurlaub bildet der Mutterschutz einen wichtigen Beitrag zur Familien- und Gesellschaftspolitik.
Mutterschutz im Überblick
Als werdende Mutter genießen Sie einen besonderen Schutz vor Gefahren am Arbeitsplatz sowie einen besonderen Kündigungsschutz von 4 Monaten nach der Entbindung. Die Mutterschutzfristen von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung ermöglichen es Ihnen, sich völlig unbelastet von einer beruflichen Arbeitsleistung auf Ihr Kind einzustellen und sich zu erholen. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich die Mutterschutzfrist auf 12 Wochen nach der Entbindung. Während dieser Zeit erhalten Sie Mutterschaftsgeld. Anschließend können Sie (oder der Vater des Kindes) Erziehungsurlaub und Erziehungsgeld in Anspruch nehmen.
Wer hat Anspruch auf Mutterschutz?
Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, also für:
Vollzeitbeschäftigte
Teilzeitbeschäftigte
Arbeitnehmerinnen in Familienhaushalten
Heimarbeiterinnen
Angestellte und Arbeiterinnen im öffentlichen Dienst
Auszubildende
Für Beamtinnen gelten besondere Regelungen
Kündigungsschutz
Während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung kann Ihr Arbeitgeber Ihr Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht kündigen. Sie selbst haben jedoch das Recht, während der Schwangerschaft und der acht- bzw. zwölfwöchigen Schutzfrist nach der Entbindung zum Ende der jeweiligen Schutzfrist zu kündigen. Eine Frist müssen Sie dabei nicht einhalten. Den Kündigungsschutz genießen Sie weiter, wenn Sie nach der Schutzfrist Erziehungsurlaub in Anspruch nehmen.
Sie selbst haben zwei Möglichkeiten, das Arbeitsverhältnis zu kündigen:
mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Ende des Erziehungsurlaubs oder aber zu einem anderen Zeitpunkt während sowie nach Ende des Erziehungsurlaubs, wobei Sie gesetzliche bzw. vertragliche Kündigungsfristen einhalten müssen.
Gestaltung des Arbeitsplatzes
Als werdende oder stillende Mutter haben Sie Anspruch auf einen Arbeitsplatz, an dem Sie und Ihr Kind vor Gefahren für Leben und Gesundheit ausreichend geschützt sind. Das bedeutet, dass Ihr Arbeitgeber Ihren Arbeitsplatz einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte entsprechend einzurichten hat und dort, wo es notwendig ist, gesonderte Maßnahmen treffen muss, damit Ihr Leben und Ihre Gesundheit geschützt sind. Verrichtet z.B. eine werdende oder stillende Mutter Arbeiten, bei denen sie ständig stehen muss, schreibt das Mutterschutzgesetz vor, dass der Arbeitgeber eine Sitzgelegenheit zum kurzen Ausruhen bereit zustellen hat. Andererseits ist einer werdenden oder stillenden Mutter, die ihre Arbeiten ständig im Sitzen verrichtet, eine Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungen einzuräumen.
Mutterschutz hat Vorrang
Als werdende oder stillende Mutter dürfen Sie während Ihrer Schwangerschaft und der Stillzeit bestimmte Tätigkeiten nicht ausüben. Im Gesetz sind daher allgemeine Beschäftigungsverbote genannt:
Grundsätzlich dürfen Schwangere:
nicht schwer körperlich arbeiten;
nicht mit Tätigkeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen, Gasen usw. ausgesetzt sind;
nicht im Akkord arbeiten;
keine sonstigen Arbeiten verrichten, bei denen sie durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielen können;
nicht am Fließband mit vorgeschriebenem Arbeitstempo arbeiten;
nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie regelmäßig Lasten über 5 Kilogramm oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 Kilogramm ohne mechanische Hilfsmittel von Hand bewegen oder befördern müssen, sie sich häufig erheblich strecken oder beugen müssen, sie dauernd hocken oder sich gebückt halten müssen, sie ausgleiten, fallen oder abstürzen könnten und dadurch einem erhöhten Unfallrisiko ausgesetzt sind, sie der Gefahr einer Berufskrankheit ausgesetzt sind;
nicht an Geräten oder Maschinen arbeiten, bei denen sie den Fuß stark beanspruchen müssen, um sie zu bedienen (z.B. durch Fußantrieb);
nicht mehr als maximal 8,5 Stunden pro Tag oder 90 Stunden innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Wochen arbeiten. Wenn der fünfte Schwangerschaftsmonat vorüber ist, dürfen Sie nicht mehr als vier Stunden täglich arbeiten, wenn Sie dabei ständig stehen müssen.
Es kann für Sie auch ein persönliches Beschäftigungsverbot gelten: Wenn ein Arzt bei einer Untersuchung feststellt, dass Sie oder Ihr Kind - unabhängig von den oben genannten Verboten - gesundheitlich gefährdet sind, falls Sie ihre Tätigkeit weiter ausüben, dürfen Sie an diesem Arbeitsplatz nicht weiter beschäftigt werden. Möglich wäre dann, dass Ihr Arbeitgeber Sie - zum gleichen Entgelt - an einen anderen Arbeitsplatz umsetzt. Dieses Beschäftigungsverbot unterscheidet sich von einer Krankschreibung. Sie haben bei keinem Beschäftigungsverbot Einkommensverluste zu befürchten, da Sie Mutterschutzlohn (zu unterscheiden vom Mutterschaftsgeld während der Mutterschutzfristen) in Höhe Ihres durchschnittlichen Nettolohns erhalten.
Höhe der Leistungen
Wie hoch das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse ist, richtet sich nach Ihrem durchschnittlichen Netto-Arbeitsentgelt der letzten drei Kalendermonate bzw. der letzten 13 Wochen vor Beginn der Schutzfrist (vor der Entbindung). Es beträgt jedoch höchstens 13 Euro für jeden Kalendertag.
Lag Ihr durchschnittliches Netto-Arbeitsentgelt höher, erhalten Sie die Differenz von Ihrem Arbeitgeber. Er muss diesen Betrag als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bezahlen. Für das Mutterschaftsgeld brauchen Sie keine Steuern und Sozialabgaben zu zahlen.
Während Sie Mutterschaftsgeld beziehen, bleiben Sie beitragsfrei in der gesetzlichen Renten-, Pflege-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung, vorausgesetzt, Sie waren dort schon vorher versichert und haben keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen. Als freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung müssen Sie aber, auch wenn Sie keine beitragspflichtigen Einnahmen haben, grundsätzlich den Mindestbeitrag zahlen.
Das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetzs
Wer Kinder erzieht, erbringt eine wichtige Leistung. Oft unterbrechen Mütter und Väter für einige Jahre ihre Erwerbstätigkeit, damit sie sich voll und ganz um ihre Kinder kümmern können. Damit diese Leistung auch finanziell anerkannt wird, können Mütter und Väter seit Anfang 1986 Erziehungsgeld erhalten. Das Erziehungsgeld wird längstens bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats Ihres Kindes gezahlt.
Leistungen / Voraussetzungen
Als Mutter oder Vater können Sie Erziehungsgeld erhalten, wenn Sie
einen Wohnsitz im Geltungsbereich des Bundeserziehungsgeldgesetzes haben oder sich normalerweise hier aufhalten,
das Personensorgerecht für das Kind haben,
das Kind in einem gemeinsamen Haushalt selbst erziehen und betreuen und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausüben, wobei Sie bis zu 30 Stunden in der Woche arbeiten dürfen, ohne den Anspruch auf Erziehungsgeld zu verlieren. Väter von nichtehelichen Kindern haben ebenfalls Anspruch auf Erziehungsgeld, wenn die Kinder nach dem 1. Januar 1992 geboren wurden und die Mutter dem Antrag zustimmt.
Erziehungsgeld wird nur rückwirkend für 6 Monate vor der Antragstellung gezahlt!
Der Erziehungsurlaub
Leistungen / Voraussetzungen
Wenn beide Eltern arbeiten, stehen sie vor einer wichtigen Frage: Wer von beiden soll das Kind betreuen, nachdem die Mutterschutzfrist abgelaufen ist? Der Erziehungsurlaub soll Eltern ermöglichen, sich hier frei zu entscheiden. Unabhängig davon, ob Frau oder Mann - jeder Arbeitnehmer hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes Anspruch auf Erziehungsurlaub. Das gilt auch dann, wenn der Partner arbeitslos ist oder eine Ausbildung absolviert. Lediglich, wenn der Partner nicht arbeitet oder sich bereits im Erziehungsurlaub für ein anderes Kind befindet, also zu Hause ist und sich um das Kind kümmert, können Sie keinen Erziehungsurlaub bekommen.
Beim Erziehungsurlaub können sich die Eltern abwechseln - und zwar bis zu dreimal. Und: Während des Erziehungsurlaubs genießen Sie vollen Kündigungsschutz. Ihr Arbeitsverhältnis bleibt also erhalten.
Wenn Sie in Erziehungsurlaub gehen möchten, müssen Sie das spätestens vier Wochen vorher Ihrem Arbeitgeber mitteilen und ihm auch sagen, wie lange der Erziehungsurlaub dauern soll. Der Dienstherr muss den Wünschen der antragsstellenden Person in bezug auf den Beginn und das Ende des Erziehungsurlaubes entsprechen.
Ein Erziehungsurlaub kann auch von Beamtinnen und Beamten in Anspruch genommen werden, die bei Antragstellung bereits aus familiären Gründen ohne Dienstbezüge beurlaubt sind. Der Arbeitgeber muss dem Antrag auf vorzeitige Beendigung des Urlaubs stattgeben, um diesen durch Erziehungsurlaub zu ersetzen.
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